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SATZUNG

des

Tourismusverein Bad Staffelstein e.V.

   

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Tourismusverein Bad Staffelstein e.V." Er hat seinen Sitz in Bad Staffelstein. Der Verein soll die vom zuständigen Tourismusverband Franken und der Stadt anerkannte örtliche Tourismusorganisation und in Zusammenwirken mit der Kurverwaltung Träger der örtlichen Fremdenverkehrsarbeit sein.

 

§ 2

Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Vereins ist es, den Tourismus zu fördern.

Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen.
  2. Schaffung, Pflege, Erhaltung und Unterhalt von Einrichtungen, die der Erholung und Gesundung dienen, z.B. Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Liegewiesen, Picknickplätzen; Planung, Markierung und Erhaltung von Wanderwegen; Führungen und Ähnliches.
  3. Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen, insbesondere Unterkunfts-, Unterhaltungs-, Sport- und Verkehrsmöglichkeiten, und der Durchführung von kinder-, jugend- und familienfreundlichen Maßnahmen incl. Zeltlagern und Camping.
  4. Mitwirkung bei der Betreuung der Gäste und Erstellung eines Unterkunftsverzeichnisses.
  5. Pflege der Heimatverbundenheit durch Vorträge, musikalische Veranstaltungen, Theateraufführungen und Wanderungen; Erhaltung des Volksbrauchtums; Förderung und Koordination der traditionellen Volksfeste; Pflege der Natur und der Baudenkmäler, der Geschichte und der Kunst.
  6. Förderung des Reise- und Erholungsgedankens durch eine gezielte und sinnvolle Gästewerbung.
  7. Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege nationaler und internationaler Zusammenarbeit.
 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


 

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


 

§ 5

Mitglieder

 
 
 

1. Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen, Hotel- u. Gaststättenverband, Gastwirte, private Zimmervermieter und Einzelpersonen) werden.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bei Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Tod.
  4. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen in Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
 

2. Sonstige Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
  2. Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können vom Vorstand natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.
 

§ 6

Rechte der Mitglieder
 

 
 

Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte:

  1. Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
  2. Das Recht, an den Vorstand Anregungen und Anträge zu bringen.Anträge von Mitgliedern zur Hauptversammlung und zu den Mitgliederversammlungen können in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf der obigen Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmt.
  3. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt. Jedes Mitglied ist wählbar, falls es sich um eine natürliche Person handelt.
 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
  2. der Vorstand
  3. die Arbeitskreise

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 7 Tage vorher durch Anzeigen im Amtsblatt der Stadt Bad Staffelstein unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, falls in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet mitgeteilt werden, es sei den die Mitgliederversammlung lässt gem. § 6 Abs. 2 nachträgliche Anträge zu.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  5. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:

    1. Jahresbericht
    2. Genehmigung der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstandes

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen.

 

§ 10

Vorstand

  1. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein jeweils einzeln.
  2. Der Verein hat einen engeren und einen erweiterten Vorstand.
    1. Der engere Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie dem 1. Bürgermeister der Stadt Bad Staffelstein oder dessen Vertreter im Amt, falls der 1. oder 2. Bürgermeister nicht eines der vorgenannten Ämter inne hat.
    2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren Vorstand und den Vorsitzenden der gemäß § 11 gegründeten Arbeitskreise.
  3. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der 2. und der 3. Vorsitzende sind im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Geschäftsführung befugt.
  4. Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über Euro 1.500,-- (i.W:: EURO eintausendfünfhundert) die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen von mindestens 3 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50% seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre, falls in der Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschlossen wird. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Nur ordentliche Mitglieder können Vorstandsmitglieder sein.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Zeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  10. Die Vorstandswahlen erfolgen geheim in Einzelwahlgängen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt Gruppenwahl oder Wahl per Akklamation.
  11. Der engere Vorstand hat die Aufgabe der Leitung des Vereins. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse.
    2. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
 

§ 11

Arbeitskreise

  1. Der engere Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche des Vereins Arbeitskreise einsetzen, die im Einvernehmen mit dem Vorstand die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
  2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden aus den jeweiligen Interessengruppen gewählt und vom engeren Vorstand bestätigt. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein Vertreter des engeren Vorstands hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitskreise teilzunehmen.
 

§ 12

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der Richtigkeit der Rechnungslegung und der satzungsgemäßen Nutzung des Vereinsvermögens; sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands.

§ 13

Beitragsordnung

  1. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages.
  2. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Falls ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt beim Einladungsschreiben anzugeben.
  3. In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliederbeiträge geregelt. Die Mitglieder haben für die Beiträge eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen.
  4. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen
 

§ 14

Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    1. über die Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche die Vermögensverwaltung betreffen,
    2. über die Verwendung des Vermögens bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
    sind vor In-Kraft-Treten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
 

§ 15

Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestes 3/4 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bad Staffelstein.
 

§ 16

In-Kraft-Treten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
 

§ 17

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein Tourismusverein Bad Staffelstein e.V. soll nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

Bad Staffelstein, den 7. Mai 2003

Seit 131 Tagen ist unsere Thermenkönigin Jennifer I. im Amt.

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