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§ 1
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Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tourismusverein Bad Staffelstein e.V."
Er hat seinen Sitz in Bad Staffelstein. Der Verein soll die vom zuständigen
Tourismusverband Franken und der Stadt anerkannte örtliche Tourismusorganisation
und in Zusammenwirken mit der Kurverwaltung Träger der örtlichen
Fremdenverkehrsarbeit sein.
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§ 2
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Allgemeine Aufgaben
Aufgabe des Vereins ist es, den Tourismus zu fördern.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
- Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber
Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen.
- Schaffung, Pflege, Erhaltung und Unterhalt von Einrichtungen, die
der Erholung und Gesundung dienen, z.B. Errichtung von Bänken,
Schutzhütten, Liegewiesen, Picknickplätzen; Planung, Markierung
und Erhaltung von Wanderwegen; Führungen und Ähnliches.
- Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der
dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen, insbesondere Unterkunfts-,
Unterhaltungs-, Sport- und Verkehrsmöglichkeiten, und der Durchführung
von kinder-, jugend- und familienfreundlichen Maßnahmen incl.
Zeltlagern und Camping.
- Mitwirkung bei der Betreuung der Gäste und Erstellung eines
Unterkunftsverzeichnisses.
- Pflege der Heimatverbundenheit durch Vorträge, musikalische
Veranstaltungen, Theateraufführungen und Wanderungen; Erhaltung
des Volksbrauchtums; Förderung und Koordination der traditionellen
Volksfeste; Pflege der Natur und der Baudenkmäler, der Geschichte
und der Kunst.
- Förderung des Reise- und Erholungsgedankens durch eine gezielte
und sinnvolle Gästewerbung.
- Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege nationaler und internationaler
Zusammenarbeit.
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§ 3
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Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse
ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 4
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 5
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Mitglieder
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1. Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen,
Firmen, Hotel- u. Gaststättenverband, Gastwirte, private Zimmervermieter
und Einzelpersonen) werden.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
aufgrund eines schriftlichen Antrages.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand bei Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres. Ferner endet die Mitgliedschaft
durch Tod.
- Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen
in Verzug ist oder das den Interessen des Vereins grob zuwider handelt,
kann auf Vorschlag des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung.
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2. Sonstige Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche
Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele
besondere Verdienste erworben haben.
- Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
können vom Vorstand natürliche oder juristische Personen
des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die
sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.
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§ 6
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Rechte der Mitglieder
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Die Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte:
- Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
- Das Recht, an den Vorstand Anregungen und Anträge zu bringen.Anträge
von Mitgliedern zur Hauptversammlung und zu den Mitgliederversammlungen
können in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie mindestens
7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht
werden. Nach Ablauf der obigen Frist oder in der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die
Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder der Behandlung
zustimmt.
- Jedes Mitglied ist wahlberechtigt. Jedes Mitglied ist wählbar,
falls es sich um eine natürliche Person handelt.
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§ 7
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Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren.
- Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung
festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen
der Beitragsordnung einzuhalten.
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§ 8
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
- der Vorstand
- die Arbeitskreise
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§ 9
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Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich
mindestens einmal einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
hat stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen
sind wenigstens 7 Tage vorher durch Anzeigen im Amtsblatt der Stadt
Bad Staffelstein unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines Jahres
stattfinden.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Abstimmung entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen, falls in dieser Satzung nichts Abweichendes
geregelt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens
eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet
mitgeteilt werden, es sei den die Mitgliederversammlung lässt
gem. § 6 Abs. 2 nachträgliche Anträge zu.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
(§32 BGB) folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Genehmigung der Jahresrechnungen und Entlastung des Vorstandes
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Sie ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen
und zu genehmigen.
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§ 10
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Vorstand
- Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der
2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein jeweils einzeln.
- Der Verein hat einen engeren und einen erweiterten Vorstand.
- Der engere Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem
1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
sowie dem 1. Bürgermeister der Stadt Bad Staffelstein oder
dessen Vertreter im Amt, falls der 1. oder 2. Bürgermeister
nicht eines der vorgenannten Ämter inne hat.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren
Vorstand und den Vorsitzenden der gemäß § 11 gegründeten
Arbeitskreise.
- Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und entsprechender
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der
2. und der 3. Vorsitzende sind im Innenverhältnis nur im Falle
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Geschäftsführung
befugt.
- Die Vertretungsmacht des 1. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis
mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über Euro
1.500,-- (i.W:: EURO eintausendfünfhundert) die Zustimmung des
Vorstandes erforderlich ist.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Die Einladungen
zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche, in dringenden Fällen von mindestens 3 Tagen,
unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
50% seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll
anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist.
- Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
jeweils auf drei Jahre, falls in der Mitgliederversammlung nichts
Abweichendes beschlossen wird. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf
seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Nur ordentliche Mitglieder
können Vorstandsmitglieder sein.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode
ist in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche
Zeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
- Die Vorstandswahlen erfolgen geheim in Einzelwahlgängen, es
sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt Gruppenwahl oder
Wahl per Akklamation.
- Der engere Vorstand hat die Aufgabe der Leitung des Vereins. Insbesondere
zählen zu seinen Obliegenheiten:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung
ihrer Beschlüsse.
- Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
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§ 11
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Arbeitskreise
- Der engere Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche des
Vereins Arbeitskreise einsetzen, die im Einvernehmen mit dem Vorstand
die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
- Die Mitglieder der Arbeitskreise werden aus den jeweiligen Interessengruppen
gewählt und vom engeren Vorstand bestätigt. Die Arbeitskreise
wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein Vertreter des
engeren Vorstands hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitskreise
teilzunehmen.
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§ 12
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Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer
und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
- Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der
Richtigkeit der Rechnungslegung und der satzungsgemäßen
Nutzung des Vereinsvermögens; sie berichten darüber in der
Jahreshauptversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands.
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§ 13
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Beitragsordnung
- Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten
Beitrages.
- Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
Falls ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt
beim Einladungsschreiben anzugeben.
- In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliederbeiträge
geregelt. Die Mitglieder haben für die Beiträge eine Abbuchungsermächtigung
zu erteilen.
- Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind
im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und werden im
Lastschriftverfahren eingezogen
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§ 14
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Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
- Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von mindestens
drei Viertel der anwesenden Stimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- über die Änderung solcher Bestimmungen der Satzung,
welche die Vermögensverwaltung betreffen,
- über die Verwendung des Vermögens bei seiner Auflösung
oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor In-Kraft-Treten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen
und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
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§ 15
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Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden
und verlangt die Anwesenheit von mindestes 3/4 aller Mitglieder. Im
Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die Stadt Bad Staffelstein.
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§ 16
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In-Kraft-Treten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
- Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
in Kraft.
- Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand
von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
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§ 17
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Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein Tourismusverein Bad Staffelstein e.V. soll nach § 21 BGB
in das Vereinsregister eingetragen werden.
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